(1) Durch die Unternehmerprüfung ist festzustellen, ob die zur Führung einer Schischule (§ 4) bzw. die zur Ausübung der Konzession (§ 3b) erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, vorliegen.
(2) Die Unternehmerprüfung als Bewilligungsvoraussetzung gemäß § 4 erstreckt sich insbesondere auf die Gegenstände Schischulrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Schneesportlehrertätigkeit, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation von Schischulen. Davon abweichend entfallen bei der Unternehmerprüfung als Konzessionsvoraussetzung gemäß § 3b die Gegenstände Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation von Schischulen.
(3) Zur Unternehmerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 4/2020
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