(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung im Bedarfsfall, insbesondere aus Gründen der Sicherheit und des Tourismus, auch für andere Schilaufarten als alpinen Schilauf, Snowboarden und Langlauf vergleichbare Prüfungsregelungen erlassen. Dabei sind die Anforderungen der zu regelnden Schilaufart, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die fachkundige Erteilung von Unterricht in dieser Schilaufart sowie die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat jedenfalls Vorschriften über die aus zwei Teilprüfungen bestehende Prüfung, die Diplomprüfung und die entsprechende Bezeichnung zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020
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