(1) Durch die Prüfung für Diplomlanglauflehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Langlauf in besonderem Maße gegeben sind.
(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Erste Hilfe, Fremdsprachen, Alpinkunde für Langläufer, Berufskunde, Tourismuskunde sowie Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Langlaufunterricht, Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen und Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen.
(3) Zur Prüfung für Diplomlanglauflehrer sind Personen zuzulassen, die
a) mindestens drei Monate als Langlauflehrer Unterricht im Langlauf erteilt haben sowie
b) an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020
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