(1) Durch die Prüfung für Langlauflehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Langlauf ausreichen.
(2) Die Prüfung für Langlauflehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Wachskunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde sowie Naturschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Langlaufunterricht, Langlauftechniken und rennmäßiges Langlaufen.
(3) Die Prüfung für Langlauflehrer besteht aus zwei Teilprüfungen. Durch die erste Teilprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers ausreichen, um Grundkenntnisse des Langlaufens zu vermitteln. Durch die zweite Teilprüfung ist zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausreichen.
(4) Zur Prüfung für Langlauflehrer sind Personen zuzulassen, die
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben; für die Zulassung zur ersten Teilprüfung genügt die Vollendung des 15. Lebensjahres, und
b) an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben; Voraussetzung für die Zulassung zur zweiten Teilprüfung ist überdies eine mindestens dreiwöchige Verwendung als Langlauflehrer-Anwärter.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020
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