(1) Durch die Prüfung für Snowboardführer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Führung von Snowboardtouren ausreichen.
(2) Die Prüfung für Snowboardführer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Erste Hilfe, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Alpine Gefahren, Kartenkunde und Orientierung sowie Natur- und Umweltkunde. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf hochalpines Snowboarden, Tourenführung, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten und Rettungstechnik.
(3) Zur Prüfung für Snowboardführer sind Diplomsnowboardlehrer zuzulassen, die an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 4/2020
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