(1) Durch die Prüfung für Diplomsnowboardlehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Snowboarden in besonderem Maße gegeben sind.
(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpin- und Geländekunde, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstungskunde, Tourismuskunde und Fremdsprachen. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Snowboardunterricht, Schulefahren und Geländefahren für den Bereich Snowboarden, Rennlauf und Organisation des Snowboardens abseits gesicherter Pisten einschließlich Bergrettungsübungen..
(3) Zur Prüfung für Diplomsnowboardlehrer sind Personen zuzulassen, die
a) mindestens drei Monate als Snowboardlehrer Unterricht im Snowboarden erteilt haben sowie
b) an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 4/2020
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