(1) Durch die Prüfung für Snowboardlehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Snowboarden ausreichen.
(2) Die Prüfung für Snowboardlehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde sowie Naturschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Snowboardunterricht, Schulefahren und Geländefahren für den Bereich Snowboarden, Rennlauf und Organisation des Snowboardens abseits gesicherter Pisten.
(3) Die Prüfung für Snowboardlehrer besteht aus zwei Teilprüfungen. Durch die erste Teilprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers ausreichen, um Grundkenntnisse des Snowboardens zu vermitteln. Durch die zweite Teilprüfung ist zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausreichen.
(4) Zur Prüfung für Snowboardlehrer sind Personen zuzulassen, die
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben; für die Zulassung zur ersten Teilprüfung genügt die Vollendung des 15. Lebensjahres, und
b) an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben; Voraussetzung für die Zulassung zur zweiten Teilprüfung ist überdies eine mindestens dreiwöchige Verwendung als Snowboardlehrer-Anwärter.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020
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