(1) Durch die Prüfung für Schiführer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Führung von Schitouren ausreichen.
(2) Die Prüfung für Schiführer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Erste Hilfe, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Alpine Gefahren, Kartenkunde und Orientierung. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf Tourenführung einschließlich dem Begehen von winterlich alpinem Gelände mit geringem Schwierigkeitsgrad, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten und Rettungstechnik.
(3) Zur Prüfung für Schiführer sind Diplomschilehrer zuzulassen, die an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 18/2015, 4/2020
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