(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) Schischule eine Einrichtung für den Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie für das Führen und Begleiten beim Schilaufen,
b) Schilehrer, wer die Prüfung für Schilehrer im alpinen Schilauf erfolgreich abgelegt hat,
c) Diplomschilehrer, wer die Prüfung für Diplomschilehrer erfolgreich abgelegt hat,
d) Schiführer, wer Diplomschilehrer ist und die Prüfung für Schiführer erfolgreich abgelegt hat,
e) Snowboardlehrer, wer die Prüfung für Snowboardlehrer erfolgreich abgelegt hat,
f) Diplomsnowboardlehrer, wer die Prüfung für Diplomsnowboardlehrer erfolgreich abgelegt hat,
g) Snowboardführer, wer Diplomsnowboardlehrer ist und die Prüfung für Snowboardführer erfolgreich abgelegt hat,
h) Langlauflehrer, wer die Langlaufprüfung erfolgreich abgelegt hat,
i) Diplomlanglauflehrer, wer die Prüfung für Diplomlanglauflehrer erfolgreich abgelegt hat,
j) sonstiger Lehrer, wer eine Prüfung in einer sonstigen Schilaufart, für die mit Verordnung gemäß § 24b Regelungen festgelegt wurden, erfolgreich abgelegt hat,
k) sonstiger diplomierter Lehrer, wer eine Diplomprüfung in einer sonstigen Schilaufart, für die mit Verordnung gemäß § 24b Regelungen festgelegt wurden, erfolgreich abgelegt hat, und
l) Schneesportlehrer, wer eine Prüfung nach lit. b bis k erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen darüber treffen, was unter den Begriffen alpiner Schilauf, Snowboarden, Langlauf oder sonstiger Schilauf zu verstehen ist. Solange es keine eigenen Prüfungsregelungen für sonstige Schilaufarten nach § 24b gibt oder entsprechende Prüfungen noch nicht abgelegt werden können, kann die Landesregierung sonstige Schilaufarten je nach Sachnähe auch den Begriffen alpiner Schilauf, Snowboarden oder Langlauf zuordnen.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 18/2015, 58/2016, 4/2020
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