(1) Durch die Prüfung für Diplomschilehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf in besonderem Maße gegeben sind.
(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Tourismuskunde und Fremdsprachen. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf und Organisation des Schilaufes abseits gesicherter Pisten einschließlich Bergrettungsübungen.
(3) Zur Prüfung für Diplomschilehrer sind Personen zuzulassen, die
a) mindestens drei Monate als Schilehrer Schiunterricht erteilt haben sowie
b) an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 18/2015, 4/2020
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