(1) Der Bewilligungsinhaber darf nur Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen verwenden, die gegen Haftpflicht versichert sind.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Berufsgefahren der Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Schilehrerverband zu überwachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 18/2015, 4/2020
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