(1) Die Lehrkräfte haben bei der Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie den § 13 zu beachten.
(2) Die Lehrkräfte haben für die Sicherheit der Schüler zu sorgen und auf deren Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Sie haben insbesondere Sperren von Abfahrten und sonstige Anordnungen, die der Sicherheit der Schiläufer dienen, zu beachten.
(3) Die Lehrkräfte sind zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit dem Schischulbetrieb stehen. Sie haben die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.
(4) Die Lehrkräfte haben wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen und der Zerstörung von Markierungen, Weganlagen, Wegbezeichnungen und Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
(5) Bei der Führung von Schitouren sind die folgenden Bestimmungen des Bergführergesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 13 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –
§ 14 Abs. 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –
§ 15 Abs. 3 – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers –.
(6) Die Lehrkräfte müssen bei Ausübung ihres Berufes als Lehrkräfte der jeweiligen Schischule für andere Personen deutlich erkennbar sein und haben den Ausweis gemäß § 30a Abs. 3 mitzuführen.
(7) Die Anwärter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit § 11 Abs. 2 sowie die Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß zu beachten.
(8) Die Kinderbetreuungspersonen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Abs. 2 erster Satz und 3 sinngemäß zu beachten. Sie müssen bei der Ausübung ihres Berufes für andere Personen deutlich erkennbar sein und haben einen Lichtbildausweis mit sich zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011, 18/2015, 4/2020
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