(1) Als Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für die Erteilung von Unterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen entsprechend dem Bewilligungsumfang nur Schneesportlehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 nachgekommen sind; für das Führen und Begleiten auf Schitouren dürfen nur Schiführer, Snowboardführer, Bergführer oder sonstige diplomierte Lehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Bergführergesetz nachgekommen sind. Schiführer, Snowboardführer und sonstige diplomierte Lehrer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§§ 20, 23 und 24b) dazu qualifiziert sind.
(2) Zur Unterstützung der Lehrkräfte dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schi-, Snowboard- oder Langlauflehrerprüfung (§§ 18 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 24 Abs. 3) oder einer Prüfung aufgrund einer Verordnung nach § 24b erfolgreich abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Anwärter endet, wenn sie nicht mindestens alle vier Jahre einen Fortbildungskurs (§ 30 Abs. 1) absolvieren.
(3) Die Anwärter sind vom Leiter der Schischule, oder einem einschlägigen diplomierten Schneesportlehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten oder präparierten Schirouten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.
(4) Zur Betreuung von Kindern in einem räumlich klar vom Pistengelände abgegrenzten, gekennzeichneten Übungsgelände, das von einer Schischule für diesen Zweck betrieben wird, dürfen anstelle von Lehrkräften und Anwärtern auch fachlich geeignete Kinderbetreuungspersonen herangezogen werden, wenn zumindest eine davon Anwärter ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020
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