(1) Die Schüler sind in Gruppen einzuteilen. Dabei sind die Interessen der Sicherheit zu beachten. Eine Gruppe darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.
(2) Bei der Auswahl des Schigeländes sind die Interessen der Sicherheit zu wahren. Dabei sind insbesondere die Schnee- und Wetterverhältnisse, die Ausbildung und die Erfahrung der Lehrkräfte und der Anwärter sowie das schiläuferische Können der Schüler zu berücksichtigen.
(3) Der Schiunterricht hat überwiegend in jenem Schigebiet zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört. Wenn dies im Interesse des Tourismus gelegen ist und insbesondere der Gewährleistung eines vielfältigeren Angebotes an Schigeländen dient, kann die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinden durch Verordnung Gebiete, die nicht durch Aufstiegshilfen miteinander verbunden sind, zu einem Schigebiet zusammenfassen.
(4) Wenn dies zur Wahrung der Interessen eines geordneten Schischulbetriebes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über die Benützung eines Schigebietes durch Schischulen treffen. Dabei ist insbesondere auf die Interessen der Sicherheit und jene des Tourismus Bedacht zu nehmen.
(5) Die Schischule darf im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges (§ 4 Abs. 1) auch Schitouren führen. Bei der Führung von Schitouren gilt Abs. 3 erster Satz nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011, 18/2015, 4/2020
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