(1) Das Schischulbüro muss so gelegen sein, dass es für die Gäste am Standort der Schischule leicht erreichbar ist. Es müssen dort während der Wintersaison die Schüleraufnahme und die Auskunftserteilung über die Schischule und den Schischulbetrieb möglich sein.
(2) Der Sammelplatz muss im Schigebiet, in dem der Schiunterricht überwiegend erfolgen soll (§ 13 Abs. 3), oder in seiner unmittelbaren Nähe gelegen und für das Sammeln der Schüler geeignet sein. Wenn keine Vereinbarung über einen gemeinsamen Sammelplatz besteht, muss der Sammelplatz der Schischule von dem der anderen Schischulen räumlich so getrennt sein, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Schischulbüro und der Sammelplatz sind mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung und dem Leistungsangebot der Schischule zu versehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 58/2016
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