*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011
(1) Die Schischule ist so zu betreiben, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse des Schilaufes den Schülern bestmöglich vermittelt und die Interessen des Schisportes sowie des Tourismus gefördert werden.
(2) Der Schiunterricht ist hinsichtlich Inhalt und Methode nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens zu erteilen. Die Schüler sind auch über richtiges Verhalten im Schigelände sowie im erforderlichen Umfang über alpine Gefahren und den Schutz der Natur aufzuklären.
(3) Der Betrieb der Schischule darf erst nach ordnungsgemäßer Bestellung des Leiters aufgenommen werden. Ist der Leiter länger als vier Wochen verhindert, ist ein Weiterbetrieb der Schischule nur zulässig, wenn entsprechend § 7 Abs. 5 ein Stellvertreter bestellt ist und zur Verfügung steht.
(4) Sofern es die Schneelage am Standort der Schischule zulässt und eine entsprechende Nachfrage gegeben ist, ist der Schischulbetrieb im Umfang der Bewilligung (§ 4 Abs. 1) in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern aufrecht zu erhalten.
(5) Die Schischule ist so zu betreiben, dass der ordnungsgemäße Betrieb anderer Schischulen nicht beeinträchtigt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2007, 1/2008, 12/2010, 4/2020
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