(1) Die Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Soweit sich die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Unterricht im Schilauf beziehen, gelten sie sinngemäß auch für das Führen und Begleiten beim Schilaufen.
(2) Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufes, wie insbesondere den alpinen Schilauf, das Snowboarden oder das Langlaufen, aber auch das Fahren auf schiähnlichen Sportgeräten.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) den Schiunterricht wie er gelegentlich üblicherweise ohne jede Art von Entgelt an Familienangehörige oder an einen oder mehrere Freunde gegeben wird,
b) dienstliche Tätigkeiten im Bundesheer und bei Wachkörpern,
c) den Unterricht im Rahmen von Schulen durch fachlich befähigte Lehrkräfte und den Schiunterricht im Rahmen der Fortbildung von Lehrern,
d) den Schiunterricht durch fachlich befähigte Personen im Rahmen gemeinnütziger Jugendorganisationen für ihre Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,
e) den Schiunterricht im Rahmen gemeinnütziger alpiner Vereine und Schivereine für Mitglieder durch andere Mitglieder des Vereines, die fachlich befähigt sind, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,
f) Trainingskurse von Schinationalmannschaften und Rennkadern der Schiverbände,
g) die Tätigkeit von Bergführern und Schulen für Bergsteigen im Rahmen der Berechtigung nach dem Bergführergesetz.
(4) Personen, die eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausüben oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, haben sich auf Verlangen eines Kontrollorganes des Schilehrerverbandes auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 3 berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen.
(5) Für die Tätigkeit von nach diesem Gesetz konzessionierten Schneesportlehrern und bewilligten Schischulen außerhalb des Landesgebietes gelten, soweit das dort jeweils geltende Recht nicht entgegensteht, sinngemäß:
§ 3c Abs. 2 – Ausweis –
§ 3d – Pflichten des konzessionierten Schneesportlehrers –
§ 3e – Versicherungspflicht –
§ 11 Abs. 1 und 2 – Allgemeines –
§ 13 Abs. 1, 2 und 5 – Gruppeneinteilung, Schigelände –
§ 14 – Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen –
§ 15 – Pflichten der Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen –, der Abs. 5 jedoch nur hinsichtlich der dort genannten §§13 Abs. 1 und 14 Abs. 2 des Bergführergesetzes,
§ 16 – Versicherungspflicht –.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 18/2015, 4/2020
Keine Verweise gefunden
Rückverweise