(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 Ausbildungskurse durchzuführen sind. In diesen Fällen hat sie durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind. Bei der Canyoning-Führerausbildung und der Sportkletterlehrerausbildung haben sich die Ausbildungskurse für Bergführer jeweils auf jenen Lehrstoff zu beschränken, der nicht bereits von der Bergführerausbildung erfasst ist.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergführerverband, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Bergführerverband nötigenfalls in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016
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