(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass ein Vertreter der Landesregierung den Prüfungen beiwohnen kann. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; sie müssen fachlich geeignet sein. Der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen; bei Bedarf können auch mehrere Stellvertreter bestellt werden. Der § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß.
(2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Als weitere Mitglieder dürfen bei der
a) Bergführerprüfung nur Personen bestellt werden, welche mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Bergführers ausgeübt haben;
b) Canyoning-Führerprüfung nur Personen bestellt werden, welche mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Canyoning-Führers ausgeübt haben;
c) Sportkletterlehrerprüfung nur Personen bestellt werden, welche mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Bergführers oder eines Sportkletterlehrers ausgeübt haben.
(3) Die Landesregierung kann den Vorsitzenden, seinen oder seine Stellvertreter und Mitglieder der Prüfungskommission abberufen, wenn sie ihre Funktion aus wichtigen Gründen nicht mehr ausüben können oder die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung im Bergsteigen, im Canyoning sowie im Sportklettern durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Bergführerprüfung, die Canyoning-Führerprüfung und die Sportkletterlehrerprüfung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Ausschreibung der Prüfung, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff sowie die Form und die Übergabe der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016
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