(1) Durch die Sportkletterlehrerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Sportkletterlehrerberufes ausreichen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Bergführerwesen, Routenplanung und Taktik, Gefahrenkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Sicherungs- und Seiltechniken beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Erste Hilfe und Rettungstechniken. Für Bergführer hat sich die Prüfung auf jene Gegenstände zu beschränken, die nicht bereits von der Bergführerprüfung erfasst sind.
(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach § 9 teilgenommen haben. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 59/2016
Keine Verweise gefunden
Rückverweise