(1) Durch die Bergführerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergführerberufes ausreichen. Die Bergführerprüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Bergführerwesen, Tourenführung und Tourenplanung, Alpine Gefahren, Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Felsausbildung einschließlich Sportklettern, Eisausbildung, Schiführerausbildung sowie Bergrettungstechnik.
(2) Zur Bergführerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach § 9 teilgenommen haben. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016
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