(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 5/2020, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020 können ab dem Tag der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 5/2020, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Die nach § 27 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 5/2020 erteilten Bewilligungen für Bergsteigerschulen gelten als Schulen für Bergsteigen gemäß § 27 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020.
(4) Für die Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Schule für Sportklettern genügt abweichend von § 27 Abs. 2 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020 fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 5/2020, dass der Sportkletterlehrer nachweislich mindestens zwei Jahre den Beruf als Sportkletterlehrer ausgeübt hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2020
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