(1) Die nach der Bergführerordnung zugelassenen Sommer- und Winterbergführer gelten als konzessionierte Bergführer (§ 3).
(2) Die nach der Bergführerordnung zugelassenen Winterbergführer gelten als konzessionierte Bergführer (§ 3) mit der Einschränkung, dass sie den Bergführerberuf nur in den Monaten November bis Mai ausüben dürfen.
(3) Bergführer, die vor dem 26. Juni 2002 die Abschlussprüfung im Lehrgang Canyoning an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder beim Österreichischen Bergführerverband abgelegt haben, sind Canyoning-Führer.
(4) Personen, denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 59/2016, eine Berechtigung als Wanderführer ohne Winterwanderführerausbildung zukam, dürfen ihre Berechtigung nur entsprechend dem § 28 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 59/2016 weiterhin ausüben.
(5) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 59/2016, bereits als Sportlehrer auf Grund einer Anzeige nach § 7 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, im Bereich des Sportkletterns tätig waren, dürfen die Tätigkeit eines Sportkletterlehrers bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin ausüben.
(6) Bergführerabzeichen im Sinne des § 9 des Bergführergesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 59/2016 dürfen bei aufrechter Konzession weiterverwendet werden. Bei Ende der Konzession (§ 18) oder Ruhen der Konzession (§ 19) hat der Bergführer das Bergführerabzeichen zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016
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