(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) sich als Führer oder Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren, beim Sportklettern oder beim Bergwandern betätigt, ohne nach diesem Gesetz hiezu berechtigt zu sein,
b) einer Aufforderung nach § 1 Abs. 3 nicht nachkommt,
c) sich entgegen dem § 3 als Bergführer, als Canyoning-Führer oder als Sportkletterlehrer oder entgegen dem § 23 als Wanderführer ausgibt,
d) als Bergführer einer Verpflichtung gemäß den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 3, 15, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 oder 19 nicht entspricht,
e) als Canyoning-Führer einer Verpflichtung gemäß §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 3, 15, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 oder 19 nicht entspricht,
f) als Sportkletterlehrer einer Verpflichtung gemäß §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 3, 15, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 oder 19 nicht entspricht,
g) als Bergführeranwärter, als Canyoning-Führeranwärter oder als Sportkletterlehreranwärter einer Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 5 nicht entspricht,
h) als Wanderführer einer Verpflichtung gemäß § 25 in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 oder 16 Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 nicht entspricht,
i) eine Schule gemäß § 27 Abs. 1 betreibt, ohne nach diesem Gesetz hiezu berechtigt zu sein,
j) die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Wandern“ oder eine andere im § 27 Abs. 6 genannte Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung verwendet,
k) als Bewilligungsinhaber einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 einer Verpflichtung gemäß § 28 oder als Bewilligungsinhaber oder als Stellvertreter (§ 28 Abs. 1) einer Verpflichtung gemäß den §§ 29 oder 30 Abs. 3 oder 31 nicht entspricht,
l) als Bewilligungsinhaber, gemäß § 28 Abs. 1 bestellter Stellvertreter oder Lehrkraft einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 einer Verpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 1 und 5, 14 oder 15 Abs. 2 bis 4 oder einer Verpflichtung gemäß § 30 Abs. 3 nicht entspricht,
m) als Betreiber oder Lehrkraft einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern im Ausflugsverkehr entgegen § 34 eine Unterrichtstätigkeit entfaltet oder sich als Führer oder Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren, beim Sportklettern oder bei Bergwanderungen betätigt oder solche Tätigkeiten veranlasst,
n) als Bergführer, Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer, Wanderführer oder Betreiber einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern im Ausflugsverkehr einer Verpflichtung nach den §§ 21 Abs. 7, 23 Abs. 6 oder 34 Abs. 3 nicht entspricht,
o) eine Bezeichnung entgegen § 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes führt oder
p) den in Verordnungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 1/2008, 12/2010, 44/2013, 59/2016, 5/2020
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