Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 46 Abs. 1 lit. a und i im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 59/2016
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