§ 44*) Verfahrensbestimmungen
(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen den Bergführerverband zu hören.
(2) In Verfahren nach den folgenden Bestimmungen hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Monaten nach Antragstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen oder in den Fällen der §§ 20 und 23 eine Bescheinigung auszustellen, wobei der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem die antragstellende Person beabsichtigt, ihre Tätigkeit in Vorarlberg auszuüben:
§ 4 – Voraussetzung für die Konzession –
§ 10 – Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen –
§ 11 – Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union –
§ 20 – Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter –
§ 23 – Voraussetzung und Anmeldung –
§ 24 – Wanderführerausbildung –
§ 27 – Bewilligung –.
Wird ein Antrag nach den §§ 4 oder 27 gestellt, über den erst nach Anerkennung gemäß den §§ 10 oder 11 dieses Gesetzes oder nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes entschieden werden kann, sind beide Verfahren innerhalb dieser Frist zu erledigen. Dies gilt sinngemäß für Anträge nach § 23 im Hinblick auf Anerkennungsverfahren nach §24 in Verbindung mit § 11 dieses Gesetzes oder nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.
(2a) Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(3) In den Verfahren nach § 11 sowie nach den §§ 20 und 24 in Verbindung mit § 11 hat die Behörde den Eingang des Antrages innerhalb eines Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(4) Die Landesregierung hat den Bergführerverband über die Erteilung und Beendigung einer Bergführerkonzession, Canyoning-Führerkonzession oder Sportkletterlehrerkonzession, einer Bewilligung für eine Schule gemäß § 27 Abs. 1 oder die Berechtigung zur Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Bergführerverband kann rückständige Mitgliedsbeiträge im Verwaltungswege einbringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 44/2013, 59/2016, 5/2020, 4/2022
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