(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Bergführerverband aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Bergführerverband im eigenen Wirkungsbereich nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstößt.
(2) Der Bergführerverband hat der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Datenverarbeitungen gemäß § 37 Abs. 3 zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung in gleicher Weise wie deren Mitglieder einzuladen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Vollversammlung einzuberufen, soweit dies zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geboten ist. Der Obmann hat diesem Verlangen binnen zwei Wochen zu entsprechen.
(5) Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung des Bergführerverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss gesetzwidrig ist.
(6) Der Bergführerverband hat das Ergebnis der Wahl seiner Organe der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens einem Zehntel der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des Bergführerverbandes oder von Amts wegen rechtswidrige Wahlen mit Bescheid aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte; ein solcher Antrag ist binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl bei der Landesregierung einzubringen.
(7) Sonstige rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Bergführerverbandes sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(8) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft, in deren Verwaltungsbezirk der Bergführerverband seinen Sitz hat, allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Aufsicht betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 59/2016, 5/2020
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