(1) Die Satzung des Bergführerverbandes hat die demokratische Mitwirkung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten sowie auf eine gesetzmäßige, möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe sowie ihre Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung,
b) die innere Organisation, wie die Einrichtung einer Geschäftsstelle, und
c) die Verwaltung des Vermögens.
(3) In der Satzung kann auch festgelegt werden, dass im Ausschuss für bestimmte Angelegenheiten, die nur die Bergführer, die Canyoning-Führer, die Sportkletterlehrer oder die Wanderführer betreffen, neben dem Obmann nur die aus den Bergführern, den Canyoning-Führern, den Sportkletterlehrern oder den Wanderführern gewählten Ausschussmitglieder Stimmrecht haben.
(4) Wenn sich der Bergführerverband mit anderen Bergführerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließt, kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass diese Vereinigung mit den in „§ 37 Abs. 2 lit. j und k genannten Aufgaben beauftragt wird.
(5) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016
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