(1) Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches.
(2) Zum Obmann kann nur ein Bergführer gewählt werden.
(3) Der Obmann vertritt den Bergführerverband nach außen.
(4) Verletzt der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung an Stelle des Bergführerverbandes die erforderlichen Maßnahmen treffen sowie den Obmann vom Amt entheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016
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