(1) Die Konzession als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer ist von der Landesregierung auf Antrag Personen zu erteilen, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
c) verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der Bergführerprüfung nach § 5, durch die Ablegung der Canyoning-Führerprüfung nach § 6, durch die Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach § 7 oder durch die Anerkennung nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der notwendigen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(4) Die Verlässlichkeit im Sinne von Abs. 1 lit. c liegt auch bei einer Person nicht vor, deren Konzession aufgrund § 18 Abs. 2 lit. b oder c widerrufen worden ist und seit dem Widerruf zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
(5) Die notwendige körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die erforderliche körperliche und geistige Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die körperliche und geistige Eignung anzuerkennen.
(6) Die Nachweise und Bescheinigungen nach den Abs. 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 1/2008, 59/2016, 5/2020
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