(1) Organe des Bergführerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Die Vollversammlung wählt die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bergführerverbandes.
(3) Der Ausschuss besteht aus dem Obmann und weiteren Mitgliedern.
(4) Von den weiteren Ausschussmitgliedern (Abs. 3) ist zumindest je eines aus den Bergführern, den Canyoning-Führern, den Sportkletterlehrern und den Wanderführern zu wählen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016
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