(1) Der Bergführerverband hat die Berufstätigkeit der Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter und Wanderführer sowie den Betrieb der Schulen gemäß § 27 Abs. 1 zu überwachen. Er hat Beschwerden zu prüfen und auf die Behebung von Mängeln zu drängen. Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Bei groben Verstößen gegen dieses Gesetz und in sonstigen schwer wiegenden Fällen hat der Bergführerverband die Landesregierung zu unterrichten.
(2) Die Mitglieder des Bergführerverbandes sind verpflichtet, dem Bergführerverband die nötigen Auskünfte zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020
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