(1) Dem Bergführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich und nach den Weisungen der Landesregierung:
a) die Überwachung der Berufstätigkeit der Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter und Wanderführer sowie des Betriebes der Schulen gemäß § 27 Abs. 1 und
b) die ihm übertragenen Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 3 – Geltungsbereich –
§ 5 Abs. 2 – Bergführerprüfung –
§ 6 Abs. 2 – Canyoning-Führerprüfung –
§ 7 Abs. 2 – Sportkletterlehrerprüfung –
§ 9 Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –
§ 16 Abs. 3 – Versicherungspflicht –
§ 17 – Fortbildungskurse –
§ 20 – Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter –
§ 21 Abs. 4, 5, 7,9 und 10 (i.V.m Abs. 4, 5, 7 und 9) – Ausflugsverkehr –
§ 23 – Voraussetzungen und Anmeldung –
§ 24 Abs. 1, 4 und 5 – Wanderführerausbildung –
§ 26 Abs. 2 – Untersagung –
§ 31 Abs. 3 – Versicherungspflicht –.
(2) Dem Bergführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
a) die Erlassung und Änderung der Satzung,
b) die Bestimmung seines Sitzes,
c) die Wahl der Organe,
d) die Anstellung von Bediensteten des Verbandes,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Abgabe von Stellungnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und sonstige Beratung der Behörden in Fragen des Bergführerwesens einschließlich des Canyoning-Führerwesens, der Sportkletterlehrertätigkeit und der Wanderführertätigkeit, des Bergsteigens, des Begehens von Schluchten, des Sportkletterns, des Bergwanderns und der Sicherung vor Gefahren,
g) die Förderung des Bergführerwesens einschließlich des Canyoning-Führerwesens, der Sportkletterlehrertätigkeit und der Wanderführertätigkeit sowie die Wahrung des Ansehens des Bergführerverbandes,
h) die Förderung des Bergsteigens, des Begehens von Schluchten, des Sportkletterns und des Bergwanderns im Allgemeinen,
i) die Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen beim Bergsteigen, beim Begehen von Schluchten, beim Sportklettern und beim Bergwandern,
j) die Kooperation mit den Bergführerverbänden oder ähnlichen freiwilligen Vereinigungen in anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten,
k) die Vertretung der Interessen der Vorarlberger Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter, Wanderführer und Schulen gemäß § 27 Abs. 1, besonders auch gegenüber dem Bund und der Europäischen Union.
(3) Der Bergführerverband ist verpflichtet, folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder, von im Ausflugsverkehr tätigen Personen sowie von sonstigen Personen, die eine Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben bzw. ausüben wollen, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit sowie der körperlichen, geistigen und fachlichen Eignung, ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten, versicherungsbezogene Daten, Daten über die Erteilung, das Ruhen oder das Ende einer Konzession sowie Daten über die Erteilung und das Ende der Bewilligung einer Schule gemäß § 27 Abs. 1.
(4) Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich der Bergführerverband mit anderen Bergführerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 36/2009, 12/2010, 59/2016, 5/2020
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