(1) Der Vorarlberger Bergführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er ist die gesetzliche berufliche Vertretung seiner Mitglieder und der Vorarlberger Schulen gemäß § 27 Abs. 1.
(2) Dem Bergführerverband gehören an:
a) die Bergführer,
b) die Bergführeranwärter,
c) die Canyoning-Führer,
d) die Canyoning-Führeranwärter,
e) die Sportkletterlehrer
f) die Sportkletterlehreranwärter und
g) die Wanderführer.
(3) Die Mitgliedschaft endet zugleich mit dem Erlöschen der Konzession des Bergführers, des Canyoning-Führers oder des Sportkletterlehrers, der Anerkennung als Bergführeranwärter, als Canyoning-Führeranwärter oder als Sportkletterlehreranwärter bzw. der Berechtigung als Wanderführer.
(4) Der Bergführerverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020
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