(1) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.
(2) Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1 genügen diese abweichend von
a) § 4 Abs. 2 als fachliche Qualifikation für die eingeschränkte Konzession im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
b) § 23 Abs. 1 lit. c als fachliche Qualifikation für die Bescheinigung einer eingeschränkten Wanderführerberechtigung im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
c) § 27 Abs. 2 lit. a als fachliche Qualifikation für die eingeschränkte Bewilligung zum Betrieb einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
d) § 28 Abs. 1 als fachliche Qualifikation für den stellvertretenden Leiter einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
e) § 29 als fachliche Qualifikation für die Verwendung als Lehrkraft in einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 im Umfang eines partiellen Berufszuganges.
(3) Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Konzessionsinhaber, für Wanderführer, für Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 und für deren Lehrkräfte sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Führen der Berufsbezeichnung abweichend von den §§ 3 Abs. 2 und 23 Abs. 2 die Regelung des § 20 Abs. 4 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes anwendbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020
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