(1) Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, wenn die Lehrkräfte als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer nach § 21 oder als Wanderführer nach § 23 Abs. 4 berechtigt sind.
(2) Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehreranwärter und Gehilfen gemäß § 29 Abs. 4 dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden.
(3) Der Betreiber und die Lehrkräfte im Ausflugsverkehr sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes auf Verlangen auszuweisen. Der § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern, die ihren Sitz in anderen Bundesländern oder im Ausland haben, die Aufnahme ihrer Tätigkeit in Vorarlberg im Vorhinein dem Bergführerverband anzuzeigen haben. Es kann verlangt werden, die Anzeige alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der ersten Anzeige auszuüben.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 1/2008, 59/2016, 5/2020
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