(1) Der Bewilligungsinhaber kann auf die Bewilligung verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bewilligung erlischt, wenn die Konzession des Bewilligungsinhabers als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer oder die Berechtigung als Wanderführer endet. Sie kann aber im Falle des Todes des Bewilligungsinhabers zwei Jahre lang fortgeführt werden, wenn binnen zwei Monaten ein Stellvertreter gemäß § 28 bestellt wird.
(3) Die Bewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn
a) der Betrieb länger als ein Jahr nicht aufgenommen oder länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist oder
b) im Betrieb der Schule gemäß § 27 Abs. 1 mehrfach Mängel, durch die die Sicherheit von Personen gefährdet oder der Tourismus wesentlich geschädigt oder gefährdet wurde, aufgetreten sind.
(4) Wenn die Bewilligung mehreren Personen gemeinsam erteilt worden ist und nicht alle auf die Bewilligung verzichten oder nicht bei allen die Konzession als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer oder die Berechtigung als Wanderführer endet, geht die Bewilligung auf die übrigen Bewilligungsinhaber über.
(5) Vor der Entscheidung nach Abs. 3 sind die Gemeinde des Standortes und, wenn Auswirkungen auf den Tourismus zu beurteilen sind, die Wirtschaftskammer Vorarlberg zu hören. Die Abgabe einer Stellungnahme obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 59/2016, 5/2020
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