§ 32 § 32*) Lehrstoff — Bergführergesetz
Gliederung
4. Abschnitt *) Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern
§ 32 § 32*) Lehrstoff
Rückverweise
Die Lehrkräfte haben den Lehrstoff vor allem auf das richtige Verhalten im Gebirge, in Schluchten, an Kletterwänden oder bei Bergwanderungen, das Erkennen und Vermeiden von Gefahren und auf die Hilfeleistung bei Unfällen auszurichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020
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