(1) Der Bewilligungsinhaber darf nur Lehrkräfte und Gehilfen verwenden, die gegen Haftpflicht versichert sind; allenfalls hat er eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Berufsgefahren der Lehrkräfte und Gehilfen durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Bergführerverband zu überwachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 12/2010, 59/2016
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