(1) Für die Erteilung von Unterricht gelten sinngemäß
§ 13 Abs. 1 und 5 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –
§ 14 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –
§ 15 Abs. 2 bis 4 – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers – .
(2) Der Bewilligungsinhaber hat jede Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Schule gemäß § 27 Abs. 1 der Landesregierung und dem Bergführerverband anzuzeigen.
(3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes über ihre Berechtigung auszuweisen. Der § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 12/2010, 59/2016, 5/2020
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