*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016
(1) Für die Tätigkeit als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession).
(2) Die Konzession als
a) Bergführer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Bergführer“,
b) Canyoning-Führer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Canyoning-Führer“ und
c) Sportkletterlehrer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Sportkletterlehrer“.
Bergführer, Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer, die auch außerhalb des Landes zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt sind, dürfen die dort zulässige, ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung führen.
(3) Wer keine entsprechende Konzession besitzt, darf sich nicht als Bergführer, als Canyoning-Führer oder als Sportkletterlehrer ausgeben.
(4) Ausnahmen im Rahmen des Ausflugsverkehrs (§ 21) bleiben von den Abs. 1 bis 3 unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016
Keine Verweise gefunden
Rückverweise