(1) Als Lehrkräfte dürfen nur fachlich befähigte Personen eingesetzt werden. Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der Bergführerprüfung (§ 5) bzw. der Canyoning-Führerprüfung (§ 6) bzw. der Sportkletterlehrerprüfung (§ 7) bzw. durch die Wanderführerausbildung (§ 24) oder durch die Anerkennung nach den §§ 10 und 11 oder nach § 24 in Verbindung mit § 11 nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn die Lehrkraft einen Ausweis besitzt, der von einem internationalen Bergführerverband, dem der Vorarlberger Bergführerverband angehört, ausgegeben wird.
(2) Als Lehrkräfte für die bei Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen dürfen auch Schiführer, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§ 20 Schischulgesetz) dazu qualifiziert sind, eingesetzt werden.
(3) Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden.
(4) Als Gehilfen dürfen an künstlichen Kletterwänden mit Sicherungspunkten in gleicher Weise wie Sportkletterlehreranwärter auch Personen herangezogen werden, die bezüglich dieser Anforderungen eine im Wesentlichen gleichwertige Ausbildung wie Sportkletterlehreranwärter nachweisen können. Der Bewilligungsinhaber hat dem Bergführerverband die Aufnahme der Tätigkeit eines Gehilfen unter Nachweis der wesentlichen Gleichwertigkeit dessen Ausbildung im Vorhinein, spätestens jedoch 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit, anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 1/2008, 59/2016, 5/2020
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