(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Schule gemäß § 27 Abs. 1 selbst zu leiten. Er hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen. Dieser muss die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die Bestellung eines Stellvertreters der Landesregierung und dem Bergführerverband anzuzeigen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat dem Bergführerverband und der Landesregierung jede Verlegung des Geschäftssitzes der Schule gemäß § 27 Abs. 1 bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016, 5/2020
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