*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020
(1) Der Betrieb einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung für den Betrieb einer Schule nach Abs. 1 darf – abhängig vom Berechtigungsumfang – nur Personen erteilt werden, die
a) Bergführer, Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer sind und
b) nachweislich mindestens fünf Jahre den Beruf des Bergführers, Canyoning-Führers, Sportkletterlehrers oder Wanderführers ausgeübt haben.
(3) Die Bewilligung kann einer Person oder mehreren Personen gemeinsam erteilt werden. Sind es mehrere Personen, so muss jede einzelne alle Voraussetzungen erfüllen und ist jede allein für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.
(4) Der Name der Schule nach Abs. 1 muss sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.
(5) Unterricht in den für Bergsteigen, Canyoning-Touren, Sportklettern oder Bergwandern erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten darf eine Schule nach Abs. 1 – über den eigentlichen Bewilligungsumfang hinaus – nur dann erteilen, wenn der Bewilligungsinhaber auch über eine dieser Tätigkeit entsprechende Konzession oder Berechtigung verfügt. Dasselbe gilt für das Führen und Begleiten in diesen Bereichen.
(6) Die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Wandern“ und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bergsteigen, Begehen von Schluchten, Sportklettern oder Bergwandern hinweisen, sind den nach Abs. 1 bewilligten Schulen vorbehalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016
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