(1) Der Wanderführer kann seine Berechtigung zurücklegen. Die Zurücklegung ist dem Bergführerverband schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bergführerverband hat einer Person die Tätigkeit als Wanderführer zu untersagen, wenn
a) eine der im § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen weggefallen ist oder
b) der Wanderführer wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen hat.
(3) Im Falle der Zurücklegung oder Untersagung ist die Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 dem Bergführerverband zurückzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016
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