§ 26 § 26*) Zurücklegung, Untersagung — Bergführergesetz
Gliederung
3. Abschnitt *) Wanderführer
§ 26 § 26*) Zurücklegung, Untersagung
(1) Der Wanderführer kann seine Berechtigung zurücklegen. Die Zurücklegung ist dem Bergführerverband schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bergführerverband hat einer Person die Tätigkeit als Wanderführer zu untersagen, wenn
a) eine der im § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen weggefallen ist oder
b) der Wanderführer wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen hat.
(3) Im Falle der Zurücklegung oder Untersagung ist die Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 dem Bergführerverband zurückzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016
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