(1) Der Bergführerverband hat Kurse zur Ausbildung von Wanderführern durchzuführen.
(2) In diesen Kursen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Bergwanderungen im Sommer sowie im Winter (§ 22 Abs. 3) zu vermitteln. Die Kurse haben sich vor allem auf alpine Gefahren, erste Hilfe, Orientierung, Grundbegriffe der Bergrettung und Naturschutz zu erstrecken.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Bergsteigens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Wanderführerausbildung und über den Nachweis der fachlichen Befähigung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Dauer, der Aufbau, der Lehrstoff, die Leistungsbeurteilung und die Zulassung zu einer allfälligen Praxis zu regeln.
(4) Der Bergführerverband kann im Einzelfall durch Bescheid andere Ausbildungen als Ersatz für die Teilnahme an der Wanderführerausbildung (Abs. 1) anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
(5) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund von Staatsverträgen gilt der § 11 sinngemäß mit den Abweichungen, dass
a) die Ausbildungsnachweise durch den Bergführerverband anzuerkennen sind, und
b) anstelle einer Eignungsprüfung der antragstellenden Person die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu überlassen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016
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