(1) Die Tätigkeit eines Wanderführers darf nur von Personen ausgeübt werden, welche
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
c) verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind (§ 24).
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sie beim Bergführerverband angezeigt wurde. Zugleich mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach lit. a bis c nachzuweisen. Der § 4 Abs. 3 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen hat.
(2) Über die Anzeige ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Bescheinigung auszustellen. Diese berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Wanderführer“.
(3) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat der Bergführerverband dies mit Bescheid festzustellen und die Tätigkeit als Wanderführer zu untersagen.
(4) Wanderführer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als Wanderführer niedergelassen sind. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Wanderführers in diesem Staat nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(5) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 ist dem Bergführerverband im Vorhinein zu melden. Dieser Meldung ist ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Wanderführer anzuschließen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung auszuüben. Der neuerlichen Meldung ist ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung nur dann anzuschließen, wenn sich eine wesentliche Änderung der Niederlassung ergeben hat.
(6) Wanderführer nach Abs. 4 haben sich auf Verlangen gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes auszuweisen. § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) Ist bereits eine Meldung nach den, dem Abs. 5 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, findet Abs. 5 keine Anwendung, sofern die entsprechenden, in einem anderen Bundesland erstatteten Meldungen dem Bergführerverband vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
(8) Abs. 5 zweiter bis vierter Satz gilt nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 23 Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Abs. 5 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf Bergwanderungen (§ 22) im Grenzbereich nicht anzuwenden, wenn diese außerhalb des Landes beginnen und enden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016, 5/2020
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