*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016
(1) Der Wanderführer ist berechtigt, Personen bei Bergwanderungen zu führen, zu begleiten und zu unterrichten.
(2) Der Wanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
a) die sich auf den Gletscherbereich erstrecken,
b) bei denen ein alpiner Schwierigkeitsgrad zu überwinden ist,
c) bei denen nicht bergerfahrene Wanderer wegen des steilen, absturzgefährlichen Geländes, gefährlicher Schneefelder, bekannt großer Steinschlaggefahr oder anderer vorhersehbarer Gegebenheiten auf Anwendung von Sicherungsausrüstung oder persönliche Hilfe angewiesen sind oder
d) bei denen Schier verwendet werden.
(3) Bei Schneelage darf der Wanderführer Bergwanderungen nur durchführen
a) auf markierten und geöffneten Winterwanderwegen oder
b) sonst, sofern sich der Wanderführer überzeugt hat, dass weder die Wetter- noch die Schneelage gefährlich sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016
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