(1) Der Bergführerverband hat auf Antrag als Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter oder Sportkletterlehreranwärter Personen anzuerkennen, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
b) das 17. Lebensjahr vollendet haben und
c) verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sind und Teile einer Ausbildung zum Bergführer, zum Canyoning-Führer oder zum Sportkletterlehrer nach § 9 erfolgreich besucht haben.
Der § 4 Abs. 3 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen hat. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Teile von Ausbildungen ausreichen und wie der erfolgreiche Besuch dieser Ausbildungen nachzuweisen ist.
(2) Der Bergführerverband kann im Einzelfall andere Ausbildungen anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gilt der § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 sinngemäß mit der Abweichung, dass die Ausbildungsnachweise im Einzelfall durch den Bergführerverband anzuerkennen sind.
(4) Die Anerkennung des Bergführeranwärters, des Canyoning-Führeranwärters sowie des Sportkletterlehreranwärters ist auf drei Jahre befristet. Dem Bergführeranwärter, dem Canyoning-Führeranwärter sowie dem Sportkletterlehreranwärter ist eine Bescheinigung über die Anerkennung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vorliegen, ist ein Bescheid zu erlassen.
(5) Der Bergführerverband hat die Anerkennung unter sinngemäßer Anwendung des § 18 zu widerrufen. In diesem Falle hat der Bergführeranwärter, der Canyoning-Führeranwärter oder der Sportkletterlehreranwärter die Bescheinigung über die Anerkennung zurückzugeben.
(6) Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter können unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden. Die Versicherungspflicht gemäß § 16 gilt für Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016, 5/2020
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