(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) Bergführer, wer berechtigt ist, bei Bergtouren (einschließlich Schitouren) sowie beim Sportklettern zu führen, zu begleiten und zu unterrichten; die Befugnis zum Unterrichten der erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens ist auf Fälle des § 13 Abs. 4 beschränkt; er ist weiters berechtigt im Rahmen einer Schitour oder in Zusammenhang mit einer geplanten Schitour beim Schilaufen zu führen und zu begleiten,
b) Canyoning-Führer, wer berechtigt ist, bei Canyoning-Touren zu führen, zu begleiten und zu unterrichten,
c) Sportkletterlehrer, wer berechtigt ist, Personen beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern), beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt und die einfach über Wanderwege oder Steige ohne alpinen Schwierigkeitsgrad zu erreichen sind, zu führen, zu begleiten und zu unterrichten,
d) Wanderführer, wer berechtigt ist, bei Bergtouren gemäß § 22 (Bergwanderungen) zu führen, zu begleiten und zu unterrichten,
e) eine Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern eine Einrichtung zum Unterrichten in den für Bergtouren (einschließlich Schitouren), Canyoning-Touren, Sportklettern sowie Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen sowie zum Führen und Begleiten in diesen Bereichen.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020
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